Unabhängig von einer eingetretenen Erkrankung, die die geistigen Fähigkeiten so stark beeinträchtigt, dass Sachverhalte und Folgen eigener Entscheidungen nicht mehr eingeschätzt werden können, sollte zur Absicherung für sofortige Beeinträchtigungen (z.B. nach Unfällen) eine rechtliche Regelung zur Bevollmächtigung anderer Personen bestehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Entscheidungen unter Beachtung persönlicher Vorgaben stellvertretend getroffen werden. So lange die Geschäftsfähigkeit noch erhalten ist, können sie die Entscheidungsbefugnis aber durch eine Vollmacht auf eine oder mehrere andere Personen übertragen.
Wünsche zur medizinischen und ärztlichen Behandlung, auch in Bezug auf lebensverlängernde Maßnahmen, können zusätzlich in einer Patientenverfügung formuliert werden. Weitere Informationen und Mustervordrucke finden Sie hier.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt sind Menschen mit Demenz nicht mehr in der Lage, Entscheidungen in einzelnen Bereichen, die sie betreffen, alleine zu fällen. Sollte nach dem Erhalt der Diagnose noch keine rechtliche Vollmacht vorliegen, eine Einschätzung von Sachverhalten und möglichen Folgen aber noch möglich sein, ist es ratsam, zeitnah eine oder mehrere Personen des Vertrauens zu bevollmächtigen. Über die Möglichkeiten der Vollmachtgabe und zu beachtender Aspekte informieren in Hamburg die Betreuungsstellen und Betreuungsvereine.
Wenn keine Vollmacht vorliegt, wird es meist notwendig, beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) eine rechtliche Betreuung anzuregen. In diesem Falle wird vom Amtsgericht eine Person zur Übernahme der rechtlichen Betreuung eingesetzt. Die Betreuung kann sich auf alle im Krankheitsfall regelungsbedürftigen Angelegenheiten erstrecken, z.B. Verwaltung des Vermögens, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten etc.
Mit dem geltenden Betreuungsrecht wurde 1992 die Entmündigung abgeschafft. Die Betroffenen erhalten jetzt ausschließlich in den Bereichen Unterstützung, die sie selbst nicht mehr bewältigen können. Die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer sind verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen soweit wie möglich zu berücksichtigen.