Angehörigenhilfe Hamburg
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Bereich 1

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz)

2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen

4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten

6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Bedürfnisse wahrzunehmen

7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

9. Störungen des Tag- und Nacht-Rhythmus

Gesetzliche Grundlagen

Die Kosten für die Angebote der Angehörigenhilfe Demenz für Hamburg können Sie von Ihrer Pflegekasse teilweise oder vollständig erstattet bekommen, wenn Sie spätestens nach Ablauf des Jahres die entsprechenden Belege einreichen.

Die neue Regelung
Am 1. Juli 2008 ist das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz in Kraft getreten (§ 45 Sozialgesetzbuch XI). Danach zahlen die Pflegekassen – abgestuft nach der Schwere der Erkrankung – zusätzlich zum Pflegegeld monatlich zwischen 100 und 200 Euro, also bis zu 2 400 Euro im Jahr, für die Betreuung von Pflegebedürftigen im eigenen Haushalt.

„Die Leistungen (...) betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (...) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.“

Seit dem 1. Juli 2008 können also auch Pflegebedürftige mit der sogenannten Pflegestufe 0 Leistungen erhalten.

Die Prüfung, ob ein Pflegebedürftiger diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt der Medizinische Dienst der Kran-kenversicherung (MDK) im Auftrag der zuständigen Pflegekasse.

Für den Betrag von bis zu 100 Euro monatlich müssen mindestens zwei der dreizehn möglichen Fähigkeitseinschränkungen (siehe unten) vorliegen, davon eine aus dem Bereich 1. Der erhöhte Beitrag von bis zu 200 Euro wird bewilligt, wenn noch eine der Fähigkeitseinschränkungen 1 bis 5, 9 oder 11 hinzukommt.

Liegt bereits ein Gutachten zur Pflegeeinstufung vor, kann nach Aktenlage entschieden werden.

Bereich 2

10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression


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