Angehörigenhilfe Hamburg
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So bekommen Sie Ihr Geld

Einen Antrag stellen
Hat die Begutachtung durch den MDK die sogenannte Pflegestufe 0 oder eine der Pflegestufen I bis III ergeben, stellen Sie bei der Pflegekasse des Kranken einen Antrag auf Leistungen nach § 45 SGB XI.

Belege sammeln
Sammeln Sie bereits jetzt alle Kostenbescheinigungen und Belege, durch die Ihre Ausgaben für Betreuung und Pflege nachgewiesen werden. Wichtig sind zum Beispiel die Belege für Tages- und Kurzzeitpflege sowie die Betreuungsleistungen von Pflegediensten
– jedoch nicht für grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen, die vom Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Gutachten des Medizinischen Dienstes
Entweder erhalten Sie bald einen Bescheid, oder der Medizinische Dienst meldet sich bei Ihnen zu einem Hausbesuch an. Der Gutachter sollte den Kranken zu Hause in einer üblichen Situation antreffen. Sie haben das Recht, mit ihm ein gesondertes Gespräch unter vier Augen zu führen. Machen Sie wesentliche Angaben zu den Störungen der Hirnfunktionen und zu auffälligem Verhalten der erkrankten Person sowie ihrer Unfähigkeit, den Tagesablauf selbst zu organisieren.

Gegebenenfalls: nachhaken
Sie haben Anspruch auf den Bescheid innerhalb einer Frist von fünf Wochen. Sollte mehr Zeit zwischen Antragstellung und Begutachtung oder Begutachtung und Erhalt des Bescheids vergehen, fragen Sie bei der Pflegekasse nach.

Positiver Bescheid
Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, reichen Sie bei der Pflegekasse die gesammelten Kostennachweise ein – spätestens, sobald sie in der Summe den Betrag von 1 200 bzw. 2 400 Euro überschreiten.
Wird der Ihnen zustehende Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in das folgende Halbjahr übertragen werden.
Falls die Kasse einzelne Belege nicht anerkennt, sprechen Sie uns bitte an.

Ablehnender Bescheid
Es kann vorkommen, dass die Pflegekasse Anträge ablehnt. Um die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten zu können, sprechen Sie uns möglichst sofort an – wir beraten Sie gern.

Angebote prüfen

Alle Angebote der Angehörigenhilfe Hamburg sind von den Pflegekassen anerkannt. Möglicherweise können diese oder die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Ihnen noch weitere Angebote nennen, die nach Landesrecht anerkannt sind. Diese Anerkennung ist die Voraussetzung für die Erstattung der Kosten.


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